Wer durch einen Verkehrsunfall einen Schaden an seinem Fahrzeug erleidet, muss auf dieses eine Zeitlang verzichten oder für Mietwagenkosten aufkommen. Bei diesen Kosten handelt es sich um den so genannten Nutzungsausfall. Meistens wollen die Versicherer des Unfallgegners die wahre Dauer eines Nutzungsausfalls im Rahmen der Schadensregulierung nicht gelten lassen.
Die Dauer des Nutzungsausfalls ist immer wieder Streitgegenstand. Und immer wieder werden über dieses Thema Prozesse geführt. Dabei scheint es grundsätzlich einfach zu sein: Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Entschädigung, das heißt Zahlung eines Geldbetrags, der sich nach der Zeit bemisst, in der er seinen Wagen nicht nutzen konnte (Nutzungsausfall-Entschädigung). Ist das beschädigte Auto nicht fahrbereit und nimmt der Unfallgeschädigte in dieser Zeit einen Leihwagen in Anspruch, bemisst sich die Entschädigung für den Nutzungsausfall nach den entstandenen Mietwagenkosten. Die Mietwagenkosten werden natürlich anteilig berechnet.
Selbstverständlich gilt: So lange das Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher zu fahren ist, können prinzipiell nur die Zeiten als Nutzungsausfall gelten, die tatsächlich für die Reparatur aufgewendet wurden. Auch wer einen Zweitwagen zur Verfügung hat, kann sich nicht darauf berufen, Schäden in Form eines Nutzungsausfalls zu haben.
Wann endet der Nutzungsausfall?
Das hängt von der gewählten Art der Schadensregulierung ab. Entweder ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Reparatur erfolgreich abgeschlossen ist und der Wagen wieder benutzt werden kann oder das Datum, zu dem ein anderes Fahrzeug als Ersatz zur Verfügung steht. Die Versicherer setzen als Grundlage für die Bemessung der Dauer des Nutzungsausfalls in der Regel den Zeitraum fest, der im Sachverständigengutachten genannt wird.
Drei Zeiträume sind es, aus denen sich der Ausfallzeitraum zusammensetzt:
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die Zeit, die die Schadensermittlung in Anspruch nimmt,
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der Überlegungszeitraum und
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die erforderliche Zeit für eine Reparatur beziehungsweise eine Wiederbeschaffung.
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Nutzungsausfalls ist natürlich, dass das Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist. Kann es trotz des Schadens gefahren werden, ist ein Nutzungsausfall nicht gegeben. Der Zeitraum, der für die Ermittlung des Schadens erforderlich ist - dies sind oft mehrere Tage - wird aber von den Versicherern meist völlig außer Acht gelassen.
Wichtig ist bei der Schadensermittlung, dass der Unfallgeschädigte sich ohne schuldhaftes Zögern um die Feststellungen bemüht.
Tut er dies nicht, trifft ihn ein Mitverschulden gemäß § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches, weil er seiner Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen ist. Die von ihm aufgrund einer Verzögerung zu verantwortende, zeitliche Verlängerung des Nutzungsausfalls muss er dann selbst tragen.
Nach dem Zeitraum für die Schadensermittlung folgt unter Umständen ein Überlegungszeitraum. Dieser ist dann notwendig, wenn die Kosten für eine Reparatur zwischen 100 und 130 Prozent der erforderlichen Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens liegen. Auch dieser Zeitraum kommt für die Bemessung des Nutzungsausfalls in Betracht. Die Rechtsprechung argumentiert, dass es für den Geschädigten eine gewisse Zeit benötigt, um die Entscheidung zu treffen, ob er sich dem Risiko eines Gebrauchtwagenkaufs aussetzt oder das beschädigte Fahrzeug reparieren lässt. Fünf Tage Überlegungszeitraum werden als angemessen anerkannt - von der Rechtsprechung. Die Versicherungen sehen dies in der Regel anders: Sie lassen einen Überlegungszeitraum oft von vornherein nicht gelten.
Der Reparaturzeitraum - beziehungsweise der Wiederbeschaffungszeitraum - ergibt sich zumeist aus den Feststellungen des Sachverständigengutachtens.
Es kommt in der Realität aber immer wieder vor, dass diese Dauer - zum Teil auch erheblich - überschritten wird. Die Instandsetzung eines Fahrzeugs verzögert sich nicht selten, weil bestimmte Ersatzteile nicht verfügbar sind und diese bestellt werden müssen. Die Rechtsprechung bemisst in solchen Fällen die Dauer des Reparaturzeitraums als Bestandteil des Nutzungsausfalls nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit, auch wenn die Reparaturzeit über der im Gutachten festgesetzten Dauer liegt.
Auch wenn ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird, ist der Zeitpunkt der Anschaffung nicht gleich der Zeitpunkt, zu dem der Käufer tatsächlich über den Wagen verfügen kann. Dass auch hier erhebliche Verzögerungen auftreten können, sehen viele Versicherer nicht und setzen pauschal den Zeitpunkt der Anschaffung als Ende des Nutzungsausfalls fest.
Fazit: In der Regel bestehen zwischen den Zeiträumen, die tatsächlich einen Nutzungsausfall darstellen, und denen, die von Versicherungen zugestanden werden, zum Teil erhebliche Unterschiede. Mit pauschalen Verweisen auf Sachverständigengutachten haben Versicherungen vor Gericht aber wenig Erfolg. Im Rahmen der Schadensregulierung ist es deshalb wichtig, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Wer dies nicht tut und die von den Versicherungen festgesetzten Zeiträume für einen Nutzungsausfall ohne Weiteres akzeptiert, verliert bares Geld.